Die betriebsmedizinische Betreuung von Arztpraxen
von Uwe Ricken[1] und Andreas Wittmann[2]
Die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Unternehmen liegt nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes ausschließlich beim Arbeitgeber. Auch niedergelassene Ärzte sind Unternehmer im Sinne des Gesetzes und daher nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften in der Fassung der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGV A2 verpflichtet, sich von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beraten zu lassen (Regelbetreuung).
Für Kleinunternehmen – die meisten Praxen niedergelassener Ärzte dürften darunter fallen – gelten jedoch Vereinfachungen. So müssen Betriebe mit bis zu einschließlich zehn Mitarbeitern nur noch einen Betriebsarzt (BA) oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen (Infos unter www.bgw-online.de). Da in Arztpraxen in der Regel zusätzlich betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, bietet sich eine Betreuung aus einer Hand durch einen BA an. Bei wenigen Ärztekammern wurde zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, dass der niedergelassene Arzt selbst zu Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geschult wird und nur für die vorgeschriebenen Untersuchungen einen Betriebsarzt benennt (sog. Unternehmermodell).
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Artikel aus "Der Allgemeinarzt" 18/2007
[2] Dr.-Ing. Andreas Wittmann, Bergische Universität Wuppertal, Sicherheitstechnik, 42119 Wuppertal, www.uni-wuppertal.de